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Bei Verkehrsunfällen haben Sie das Recht, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten hierfür zahlt in der Regel die Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners auf Basis der gesetzlichen Vergütung. Unter Umständen können aber auch Teile der Vergütung von Ihnen oder Ihrer Verkehrsrechtsschutzversicherung zu zahlen sein. Fragen Sie uns, wir klären Sie auf.

Sofern Sie über eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verfügen, trägt diese im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht die Kosten unserer Inanspruchnahme. Sollte eine Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht vorhanden sein, müssen Sie unsere Vergütung zahlen. Eine Honorarvereinbarung vor Mandatserteilung ist möglich.

Im Verkehrsstrafrecht übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung nicht immer die Vergütung des Rechtsanwalts. Wir geben Ihnen hierüber vor Erteilung des Auftrages gerne Auskunft und lassen Sie nicht allein.

Oft berechnen sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung und Vertretung nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert), wobei sich die Höhe der Vergütung nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), §§ 2 Abs. 1 und 2, 13 RVG, bestimmt. In einigen Fällen schlagen wir den Abschluss einer Honorarvereinbarung vor, soweit der Umfang und die Bedeutung der Angelegenheit es erfordern. Im Bereich des Verkehrsstrafrechts und des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts richten sich die Rechtsanwaltsgebühren nach sogenannten Rahmengebühren.